Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Die ‘Schweizerische Vereinigung für Sozialpolitik/Association Suisse de Politique Sociale/Associazione Svizzera per la Politica Sociale (SVSP/ASPS)’ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort der Geschäftsstelle der SVSP/ASPS, bei Fehlen am Wohnort von Präsidentin/Präsident.

Art. 2
Die SVSP/ASPS arbeitet an der Weiterentwicklung der Sozialpolitik auf nationaler und internationaler Ebene mit. Dazu fördert sie den Dialog zwischen Politik, Verwaltung, Praxis und Wissenschaft und trägt den Gedanken der fortschrittlichen Sozialpolitik in die Öffentlichkeit. Die SVSP/ASPS erfüllt diese Aufgabe der Verknüpfung von Theorie und Praxis durch Tagungen, Publikationen und auf jede andere geeignete Weise. Die SVSP/ASPS kann einer internationalen Vereinigung mit gleichen Zielen beitreten. Hierüber beschliesst der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen. Der Beitritt zur SVSP/ASPS erfolgt durch schriftliche Erklärung. Eine allfällige Nichtaufnahme beschliesst der Vorstand.

Art. 4
Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiter ziehen.

III. Organisation

Art. 6
Die Organe der SVSP/ASPS sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Geschäftsstelle;
d) die Revisionsstelle;

Art. 7
Einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Durchführung kann als Präsenzveranstaltung oder in elektronischer Form erfolgen.

Art. 8
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht;
b) Wahl von Präsidentin/Präsident, von Vizepräsidentin/Vizepräsident, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) Beschlussfassung über alle sonstigen der Generalversammlung durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten;

Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.

Art. 9
In der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Beschlussfassungen erfolgen, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird, in offener Abstimmung und – sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen – mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid.

Art. 10
Der Vorstand besteht aus acht bis fünfzehn Personen und wird für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist in der Regel nur auf eine Generalversammlung hin möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl – vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung – vorzunehmen.

Art. 11
Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident werden von der Generalversammlung bezeichnet. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Weniger wichtige Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.

Art. 12
Der Vorstand:
- regelt die Vereinsgeschäfte
- vertritt den Verein gegen aussen
- wählt und überwacht die Geschäftsstelle
- bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.

Der Vorstand kann ständige oder nichtständige Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern.

Art. 13
Die vom Vorstand gewählte Geschäftsstelle besorgt die administrativen Geschäfte des Vereins unter Einschluss des Finanz- und Rechnungswesens, bereitet die Vorstandssitzungen vor und vollzieht die vom Vorstand bezeichneten Beschlüsse.

Art. 14
Die Revisionsstelle wird durch eine dafür geeignete juristische Person oder durch zwei Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen ausgeübt. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und legt der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre und wird im gleichen Turnus wie der Vorstand von der Generalversammlung bezeichnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

IV. Finanzen

Art. 15
Die finanziellen Mittel der SVSP/ASPS werden beschafft durch Mitgliederbeiträge, Sponsoren- und Gönnerbeiträge, Schenkungen, Vermächtnisse und übrige Erträge. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 16
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 17
Diese Statuten können jederzeit von der Generalversammlung abgeändert werden. Ein Antrag auf Revision der Statuten muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor Einberufung der Generalversammlung eingereicht werden. Abänderungsvorschläge sind den Mitgliedern der SVSP/ASPS im Einladungsschreiben zur Generalversammlung mitzuteilen. Beschlüsse über Abänderung der Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 18
Ein Beschluss über Auflösung der SVSP/ASPS bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung beschlossen, so ist das Vermögen dem schweizerischen Bundesrat oder einer schweizerischen steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation zur Verwendung für einen sozialpolitischen Zweck zur Verfügung zu stellen.

VI. Inkrafttreten

Art. 19
Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Generalversammlung vom 17. Juni 2004 treten diese in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 23. Juni 1926 mit den Änderungen vom 22. März 1945.